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Datenschutzrecht


Google Analytics – das Tracking von Datenspuren im Netz bleibt datenschutzrechtlich bedenklich


Um das Potential von Websites optimal auszuschöpfen, ist deren Betreiber meist daran interessiert, möglichst viel über das Verhalten seiner Nutzer zu erfahren. Im besten Fall kennt er ihre Identität und Vorlieben, um sie gezielt mit passenden Werbeangeboten anzusprechen. Die Datenspuren der Nutzer werden u. a. unter Einsatz von sogenannten Statistik- oder Tracking-Tools gesammelt und aufbereitet, wie beispielsweise Google Analytics. Mit deren Hilfe lässt sich beispielsweise die Herkunft des Nutzers, die Verweildauer sowie dessen Aktivitäten auf der Website statistisch erfassen und auswerten. Durch die Möglichkeit, so detaillierte Nutzerprofile zu erstellen und zur Schaffung eines „gläsernen Kunden“ beizutragen, ist insbesondere Google Analytics in die datenschutzrechtliche Kritik geraten.

Die Funktionsweise von Google Analytics ist im Detail nicht öffentlich bekannt. Um Informationen zu Nutzern zu sammeln und die Daten von Werbekampagnen zu erfassen, verwendet Google nach eigenen Angaben zumindest JavaScript- Code und ein sogenanntes Cookie. Das ist eine kleine Datei, die durch den Server der aufgerufenen Website erzeugt und dem Browser des Nutzers zur Speicherung an einer bestimmten Stelle auf der lokalen Festplatte des Nutzers übergeben wird. Soweit eine Analyse-Software lediglich anonyme Daten zur Statistikauswertung erfasst und verarbeitet, ist dies datenschutzrechtlich unproblematisch. Probleme entstehen, wo personenbezogene Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung oder ohne gesetzliche Erlaubnis erhoben oder verwendet werden. Google Analytics erfasst u. a. die IP-Adressen der Nutzer. Das Amtsgericht Berlin hat in seinem umstrittenen Urteil vom 27.03.2007 (5 C 314/06) festgestellt, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, denn der Personenbezug lasse sich grundsätzlich in Verbindung mit anderen gespeicherten, personenbezogenen Daten herstellen. Das Gefährdungspotential durch die Verknüpfung von Datensätzen dürfte gerade bei Google wegen der außerordentlich starken Datenkonzentration recht hoch sein. Google behält sich die Kombination von Informationen von anderen Google-Services oder Drittanbietern ausdrücklich in seiner Datenschutzerklärung vor.

Die Annahme, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, löst für den Verwender von Google Analytics Informations- und Mitteilungspflichten nach dem Telemediengesetz aus. Der Dienstanbieter muss u. a. den Nutzer nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der EU unterrichten. Meist erfüllen Website-Betreiber diese Verpflichtung durch eine sog. „Datenschutzerklärung“, die auf einer gesonderten Seite über einen entsprechenden Link zu erreichen ist. In Ziffer 8.1 der Nutzungsbedingungen fordert Google zwar von seinen Kunden, eine vorformulierte Informationserklärung zu verwenden und die Nutzer hierauf aufmerksam zu machen. Nach einer in 2007 durchgeführten Studie stellte sich heraus, dass in der Praxis 99 % der untersuchten Websites dieser Pflicht nicht nachkommen. Weiterhin fehlt meist auch eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 15 Abs. 3 Telemediengesetz. Danach muss dem Nutzer das Recht eingeräumt werden, der Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien zu widersprechen.

Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte hatte im Juli 2008 in einem Anschreiben an Google sowie an einige Verwender von Google Analytics zur Stellungnahme zu zahlreichen datenschutzrechtlich problematischen Fragen aufgefordert. Eine Antwort steht – soweit ersichtlich – noch aus.

Empfehlung für die Praxis:

Solange die Funktionsweise von Google Analytics im Detail noch nicht geklärt ist und der Bundesgerichtshof noch nicht darüber entschieden hat, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, ist der Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich zumindest bedenklich. Den Verwendern von Webanalysetools ist zu empfehlen, das eigene Abmahnrisiko zu begrenzen, indem sie zumindest den vom Telemediengesetz geforderten Informationspflichten in einer „Datenschutzerklärung“ nachkommen. Google-Analytics-Kunden müssen gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtung mit Google auf die vorformulierte Informationserklärung zurück greifen.

Marc Oliver Hoormann
Autor:
Marc Oliver Hoormann,
LL.M. (Informationsrecht)
hoormann@buse.de
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